Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
| Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 - 484) |
Literatur im Internet zu § 476 FamFG
Querverweise
Auf § 476 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- FamFG
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- § 484 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)
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