Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)   
   Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 - 484)   

§ 476
Aufgebotsfrist

Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.

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Literatur im Internet zu § 476 FamFG

Querverweise

Auf § 476 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Aufgebotssachen
        Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
          § 484 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)
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