Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 - 484) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.
§ 466Örtliche Zuständigkeit
§ 467Antragsberechtigter
§ 468Antragsbegründung
§ 469Inhalt des Aufgebots
§ 470Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
§ 471Wertpapiere mit Zinsscheinen
§ 472Zinsscheine für mehr als vier Jahre
§ 473Vorlegung der Zinsscheine
§ 474Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
§ 475Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
§ 476Aufgebotsfrist
§ 477Anmeldung der Rechte
§ 478Ausschließungs-
beschluss § 479Wirkung des Ausschließungs-
beschlusses § 480Zahlungssperre § 481Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 § 482Aufhebung der Zahlungssperre § 483Hinkende Inhaberpapiere § 484Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
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beschluss § 479Wirkung des Ausschließungs-
beschlusses § 480Zahlungssperre § 481Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 § 482Aufhebung der Zahlungssperre § 483Hinkende Inhaberpapiere § 484Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Rechtsprechung zu § 477 FamFG
3 Entscheidungen zu § 477 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 17.10.2013 - 15 W 439/12
Rechtsstellung des Inhabers einer Grundschuld im Verfahren über die ...
- OLG München, 23.12.2013 - 34 Wx 461/13
Grundbuchverfahren: Mängel des Nichtabhilfeverfahrens; Erforderlichkeit der ...
- OLG Hamm, 01.08.2014 - 15 W 127/14
Vorlage der aufgebotenen Urkunde im Beschwerdeverfahren
Querverweise
Auf § 477 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- § 482 (Aufhebung der Zahlungssperre)