Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 - 484) |
(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
(2) 1Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2§ 470 gilt entsprechend.
(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 |
beschluss § 479Wirkung des Ausschließungs-
beschlusses § 480Zahlungssperre § 481Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 § 482Aufhebung der Zahlungssperre § 483Hinkende Inhaberpapiere § 484Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Rechtsprechung zu § 478 FamFG
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