Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 4 - Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57) |
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
Rechtsprechung zu § 49 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 49 FamFG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 49 FamFG
- § 49 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Einstweilige Anordnung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 49 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Einstweilige Anordnung
- § 246 (Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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