Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 4 - Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57) |
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
Rechtsprechung zu § 49 FamFG
105 Entscheidungen zu § 49 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12
Einstweilige Anordnung imi Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 03.06.2009 - 3 W 471/09
Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung zur Datensicherung bei einem ...
- OLG Stuttgart, 14.10.2009 - 16 WF 193/09
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- OLG Saarbrücken, 30.09.2010 - 6 UF 86/10
Anforderungen an effektivem Rechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutz ...
- KG, 05.04.2012 - 17 UF 50/12
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- OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12
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- OLG Köln, 24.01.2011 - 2 Wx 18/11
Anforderungen an die Gerichtskostenrechnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.03.2013 - L 5 AS 929/12
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Literatur im Internet zu § 49 FamFG
- § 49 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Einstweilige Anordnung
- § 246 (Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150