§ 491
Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird. Bezweckt das Aufgebot die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gilt Satz 1 entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 491 FamFG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 491 FamFG:
    FamFG
      Verfahren in Aufgebotssachen
        Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
          §§ 466 ff (Örtliche Zuständigkeit)

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