Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
| 1. | wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; | |
| 2. | wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist; | |
| 3. | wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; | |
| 4. | wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; | |
| 5. | wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können. |
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 5 FamFG
66 Entscheidungen zu § 5 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 06.06.2011 - 8 AR 7/11
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG
- OLG Stuttgart, 12.09.2011 - 8 AR 12/11
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG
- OLG Oldenburg, 30.05.2012 - 5 AR 16/12
- OLG Celle, 14.07.2011 - 22 W 1/11
Zuständigkeit für die Überprüfung einer bundespolizeilichen Freiheitsentziehung: ...
- OLG Frankfurt, 18.12.2009 - 1 UFH 15/09
Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 I Nr. 4 FamFG
- OLG Bremen, 31.03.2011 - 4 AR 3/11
Anforderungen an die Unzuständigerklärung eines Gerichts; Zuständigkeit des ...
- KG, 31.05.2011 - 1 W 119/08
- OLG Düsseldorf, 28.03.2011 - 3 Sa 1/11
Fortwirkung der gerichtlichen Zuständigkeit nach der Konzentrationsverordnung im ...
- OLG Köln, 12.03.2012 - 21 AR 1/12
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Schlussvorschriften
- § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150