Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 4 - Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57)   

§ 55
Aussetzung der Vollstreckung

(1) In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.

Rechtsprechung zu § 55 FamFG

5 Entscheidungen zu § 55 FamFG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 55 FamFG

Querverweise

Auf § 55 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
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