Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
| 1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und | |
| 2. | der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist. |
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
Rechtsprechung zu § 61 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 61 FamFG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 61 FamFG
- § 61 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
Rechtsmittel - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 61 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 228 (Zulässigkeit der Beschwerde)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 439 (Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme)
- Schlussvorschriften
- § 489 (Rechtsmittel)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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