Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
| 1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und | |
| 2. | der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist. |
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
Rechtsprechung zu § 61 FamFG
293 Entscheidungen zu § 61 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.08.2012 - XII ZB 442/11
Familienrecht - Nichterreichung des Beschwerdewerts i.S.v. § 61 Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 10.06.2010 - 16 WF 95/10
Kostenentscheidung: Zulässigkeit der isolierten Beschwerde in einem ...
- OLG Bamberg, 18.10.2012 - 2 UF 275/12
Für eine isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung in Verfahren der ...
- OLG Oldenburg, 26.02.2010 - 14 UF 175/09
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- OLG Stuttgart, 03.11.2009 - 18 UF 243/09
Kostengrundentscheidung: (Un-)Zulässigkeit der isolierten Anfechtung im ...
- KG, 16.12.2011 - 25 W 94/11
Begriff der vermögensrechtlichen Angelegenheit i.S. von § 61 Abs. 1 FamFG
- OLG Celle, 31.05.2011 - 10 UF 297/10
Kindergeld: Beschwerde gegen Bestimmung des Kindergeldberechtigten
- OLG Frankfurt, 21.05.2012 - WpÜG 10/11
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Literatur im Internet zu § 61 FamFG
- § 61 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 228 (Zulässigkeit der Beschwerde)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 439 (Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme)
- Schlussvorschriften
- § 489 (Rechtsmittel)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150