Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
| 1. | Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder | |
| 2. | Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. |
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Rechtsprechung zu § 63 FamFG
654 Entscheidungen zu § 63 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.12.2012 - I ZB 48/12
Die Heiligtümer des Todes
- BGH, 23.11.2011 - IV ZB 15/11
Erbrecht - Rechtsmittel gegen Feststellung des Fiskus-Erbrechts
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 03.08.2011 - 2 Wx 114/11
Zulässigkeit der Beschwerde des Fiskus gegen die Feststellung der ...
- OLG Köln, 03.08.2011 - 2 Wx 114/11
- BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11
- OLG Köln, 29.01.2013 - 26 UF 109/12
- OLG Stuttgart, 06.09.2011 - 8 W 319/11
Registerverfahren: Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist; Pflicht ...
- OLG Zweibrücken, 08.10.2010 - 6 WF 196/10
Ablehnende einstweilige Anordnung; Beschwerdefrist
- OLG Celle, 22.11.2012 - 4 W 166/12
Verfahrensrecht - Kostenentscheidung im Erbbaurecht: Beschwerdefrist 2 Wochen!
- OLG Karlsruhe, 05.08.2010 - 18 UF 100/10
Besetzung des Beschwerdesenats im Verfahren nach dem FamFG
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Literatur im Internet zu § 63 FamFG
- § 63 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Beschwerde
Betreuungsverfahren
Eherecht und Betreuung
Einwilligungsvorbehalt
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungen
Genehmigungspflichten
Rechtsmittel
Sterilisation
Tod des Betreuten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- FamFG
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Rechtsbeschwerde
- § 75 (Sprungrechtsbeschwerde)
- Schlussvorschriften
- § 489 (Rechtsmittel)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Vertragsmäßiger Inhalt
- § 7
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150