Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen
| 1. | eine einstweilige Anordnung oder | |
| 2. | einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, |
richtet.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Rechtsprechung zu § 63 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 63 FamFG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 63 FamFG
- § 63 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Beschwerde
Betreuungsverfahren
Eherecht und Betreuung
Einwilligungsvorbehalt
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
Rechtsmittel
Sterilisation - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 63 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Vertragsmäßiger Inhalt
- § 7
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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