Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75)   
   Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69)   

§ 63
Beschwerdefrist

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1. Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2. Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Rechtsprechung zu § 63 FamFG

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Querverweise

Auf § 63 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Allgemeiner Teil
        Rechtsmittel
          Rechtsbeschwerde
            § 75 (Sprungrechtsbeschwerde)
     
      Schlussvorschriften
        § 489 (Rechtsmittel)
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