Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
1. | Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder | |
2. | Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. |
(3) 1Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. 2Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 |
berechtigte § 60Beschwerderecht Minderjähriger § 61Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde § 62Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache § 63Beschwerdefrist § 64Einlegung der Beschwerde § 65Beschwerdebegründung § 66Anschlussbeschwerde § 67Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde § 68Gang des Beschwerdeverfahrens § 69Beschwerde-
entscheidung
Rechtsprechung zu § 63 FamFG
2.850 Entscheidungen zu § 63 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.06.2021 - XII ZB 51/21
Wurde in einer Ehesache dem Antragsgegner schon das verfahrenseinleitende ...
- BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachbesserungsansprüche, unangemessene ...
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- BGH, 11.03.2015 - XII ZB 571/13
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Einleitung eines sorgerechtlichen Abänderungsverfahrens
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Zur Anerkennung einer Privatscheidung durch Verstoßung der Ehefrau nach ...
- OLG Jena, 05.12.2019 - 1 UF 328/19
Familiengerichtliches Verfahren um die Zustimmung eines Ehegatten zu einem ...
- BGH, 15.02.2017 - XII ZB 405/16
Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als ...
- BGH, 18.03.2020 - XII ZB 474/19
Betreuungsrechtliche Genehmigung: Beschwerdebefugnis; Anfechtung einer ...
- BGH, 01.10.2015 - V ZB 67/14
Notarbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung ...
§ 63 FamFG in Nachschlagewerken
- § 63 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beaufsichtigung
- Beschwerde
- Betreuungsverfahren
- Eherecht und Betreuung
- Einwilligungsvorbehalt
- FamFG
- Familienverfahrensgesetz
- Genehmigungen
- Genehmigungspflichten
- Rechtsmittel
- Sterilisation
- Tod des Betreuten
Querverweise
Auf § 63 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Rechtsbeschwerde
- § 75 (Sprungrechtsbeschwerde)
- Schlussvorschriften
- § 489 (Rechtsmittel)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 2. Vertragsmäßiger Inhalt
- § 7
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150