Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist.
Rechtsprechung zu § 68 FamFG
409 Entscheidungen zu § 68 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.11.2012 - XII ZB 384/12
Familienrecht - Beschwerdegericht in Betreuungsverfahren
- BGH, 16.03.2011 - XII ZB 601/10
Familienrecht - Anhörung des Betroffenen in Beschwerdeverfahren
- BGH, 18.08.2010 - V ZB 119/10
Verfahrensrecht - Überprüfung einer Haftanordnung
- BGH, 02.03.2011 - XII ZB 346/10
Familienrecht - Anhörung des Betroffenen in Unterbringungsverfahren
- OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 92/09
Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache
- BGH, 18.07.2012 - XII ZB 661/11
Familienrecht - Verfahren in Kindschaftssache
- BGH, 16.05.2012 - XII ZB 454/11
Familienrecht - Sachverständige im Betreuungsverfahren
- OLG Celle, 18.12.2012 - 17 WF 165/12
Zur Vergütung des Rechtsanwalts bei Absehen von der Durchführung einer mündlichen ...
- BGH, 17.06.2010 - V ZB 9/10
Abschiebehaftsache, Anhörung
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Literatur im Internet zu § 68 FamFG
- § 68 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 117 (Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen)
- Schlussvorschriften
- § 489 (Rechtsmittel)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150