Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) 1Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. 2Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. 3Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. 4Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
berechtigte § 60Beschwerderecht Minderjähriger § 61Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde § 62Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache § 63Beschwerdefrist § 64Einlegung der Beschwerde § 65Beschwerdebegründung § 66Anschlussbeschwerde § 67Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde § 68Gang des Beschwerdeverfahrens § 69Beschwerde-
entscheidung
Rechtsprechung zu § 69 FamFG
756 Entscheidungen zu § 69 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 20.02.2024 - 18 UF 221/23
Zurückverweisung aufgrund von Verfahrensmängeln
- OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22
Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten ...
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Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts ...
- OLG Saarbrücken, 08.05.2020 - 6 UF 58/20
Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland ...
- OLG Frankfurt, 18.01.2024 - 6 UF 224/23
Umgangsrecht des sozialen Vaters
- OLG Bamberg, 04.08.2023 - 7 WF 153/23
Zurückverweisung wegen unterlassener Bestellung eines Verfahrensbeistandes
- OLG Hamm, 17.10.2023 - 4 UF 89/23
Verfahrensfehler; Aufhebung; Zurückverweisung; Verletzung rechtlichen Gehörs; ...
- OLG Brandenburg, 19.12.2023 - 3 W 61/23
- OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 6 UF 22/21
Unzulässige Teilentscheidung wegen Nichtbeteiligung des rechtlichen Vaters
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 18 UF 30/23
Querverweise
Auf § 69 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Schlussvorschriften
- § 489 (Rechtsmittel)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150