Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 70 - 75) |
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
| 1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | |
| 2. | die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. |
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
| 1. | Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, | |
| 2. | Unterbringungssachen sowie | |
| 3. | Freiheitsentziehungssachen. |
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Rechtsprechung zu § 70 FamFG
1.176 Entscheidungen zu § 70 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.02.2011 - XII ZB 364/10
Familienrecht - Entlassung des bisherigen Betreuers und Rechtsbeschwerde
- BGH, 10.02.2010 - V ZB 35/10
Strafrecht - Verkürzung der Sicherungshaft bedarf der Zulassung
- BGH, 25.05.2011 - XII ZB 283/10
Familienrecht - Bestellung eines Ergänzungsbetreuers
- BGH, 18.05.2011 - XII ZB 671/10
Familienrecht - Entlassung eines Betreuers, Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BGH, 15.02.2012 - XII ZB 451/11
Verfahrensrecht - Keine zulassungsfreie Beschwerde gegen Befangenheits-Beschluss
- BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11
Familienrecht - Unterlassen der Bekanntgabe einer Gutachtens an Betreuten
- BGH, 03.02.2011 - V ZB 128/10
Abschiebehaftsache, Rechtsmittel
- BGH, 21.06.2012 - V ZB 102/12
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde
- BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10
Familienrecht - Betreuerwechsel richtet sich nach Neubestellung eines Betreuers
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Literatur im Internet zu § 70 FamFG
- § 70 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
Betreuerbestellung
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Rechtsmittel
Unterbringungsverfahren
Verhinderungsbetreuer - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
- § 132 (Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150