Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 70 - 75) |
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
| 1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | |
| 2. | die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. |
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
| 1. | Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, | |
| 2. | Unterbringungssachen sowie | |
| 3. | Freiheitsentziehungssachen. |
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Rechtsprechung zu § 70 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- 162 Entscheidungen zu § 70 FamFG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 70 FamFG
- § 70 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerbestellung
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
Familienverfahrensgesetz
Rechtsmittel
Unterbringungsverfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 70 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
- § 132 (Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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