Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 70 - 75) |
Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 zurückgewiesen wird.
Rechtsprechung zu § 73 FamFG
14 Entscheidungen zu § 73 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.11.2010 - BLw 14/09
Grundbuchrecht - Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks
- OLG Jena, 27.05.2010 - Not W 18/09
Geschäftswert eines Geschäftsanteils an gemeinnütziger GmbH bestimmt sich nach ...
- BGH, 12.09.2012 - IV ZB 12/12
Erbrecht - Länderübergreifende erbrechtliche Verhältnisse
- OLG Hamm, 27.03.2012 - 2 WF 213/11
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung des ...
- OLG Köln, 06.02.2012 - 4 WF 214/11
Voraussetzungen des Krankheitsunterhalts
- OLG Hamm, 30.12.2011 - 2 WF 314/11
- OLG Köln, 11.08.2011 - 4 WF 122/11
Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern
- OLG Hamm, 26.05.2011 - 2 WF 126/11
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines ...
- BGH, 15.09.2010 - XII ZB 209/10
Familienrecht - Gebühr für Verfahrensbeistand in Kindschaftsverfahren
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Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Beschwerde
- § 78
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 29