Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75)   
   Unterabschnitt 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 70 - 75)   

§ 73
Anschlussrechtsbeschwerde

Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 zurückgewiesen wird.

Rechtsprechung zu § 73 FamFG

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Literatur im Internet zu § 73 FamFG

Querverweise

Auf § 73 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Allgemeiner Teil
        Rechtsmittel
          Rechtsbeschwerde
            § 74 (Entscheidung über die Rechtsbeschwerde)
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