Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
Unterabschnitt 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 70 - 75) |
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht weist die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Rechtsbeschwerdeführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind.
Rechtsprechung zu § 74a FamFG
15 Entscheidungen zu § 74a FamFG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 22.03.2024 - 102 VA 255/23
Erledigung der Hauptsache, Akteneinsichtsantrag, Akteneinsichtsgesuch, ...
- BGH, 12.09.2012 - XII ZB 225/12
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- BayObLG, 02.06.2022 - 102 VA 7/22
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- BGH, 01.08.2018 - XII ZA 21/18
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs des Kindesvaters gegen die Richter wegen der ...
- BayObLG, 05.01.2022 - 101 VA 140/21
Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Erledigung eines Akteneinsichtsgesuches
- BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme in die bzw. Streichung aus ...
- BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 3/15
Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den ...
- BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 5/15
Anspruch auf Aufnahme in die Vorauswahlliste zur Bestellung als ...
- BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 2/15
Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahllisten für die Bestellung von ...
- BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 4/15
Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahllisten für die Bestellung von ...
Querverweise
Auf § 74a FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Rechtsbeschwerde
- § 73 (Anschlussrechtsbeschwerde)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Beschwerde
- § 78
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 29