Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 7 - Kosten (§§ 80 - 85) |
(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 83 FamFG
190 Entscheidungen zu § 83 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 03.12.2012 - 1 WF 327/12
Einschränkung der Dispositionsmaxime im Amtsverfahren
- OLG Nürnberg, 22.03.2011 - 10 WF 302/11
Familiensache: Behandlung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ...
- OLG Saarbrücken, 07.06.2010 - 9 UF 49/10
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Verfahren nach ...
- KG, 20.03.2012 - 25 W 102/11
Kostenentscheidung des Registergerichts nach übereinstimmender ...
- OLG Schleswig, 08.11.2010 - 3 Wx 123/10
Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme
- OLG München, 26.04.2012 - 34 Wx 558/11
Wohnungseigentum - Zustimmungserfordernis von Grundpfandrechtsgläubiger
- VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 10/11
Zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen eine die Wiederaufnahme des ...
- BGH, 14.03.2013 - V ZB 135/12
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150