Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 7 - Kosten (§§ 80 - 85)   
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Textdarstellung

  

§ 84
Rechtsmittelkosten

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Rechtsprechung zu § 84 FamFG

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Querverweise

Auf § 84 FamFG verweisen folgende Vorschriften:

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