Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
| Unterabschnitt 3 - Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung (§§ 95 - 96a) |
(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.
(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.
Rechtsprechung zu § 96 FamFG
3 Entscheidungen zu § 96 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 20.04.2012 - 10 WF 129/12
Beiordnung eines bezirksfremden Prozeß-/Verfahrensbevollmächtigten
- OLG Hamm, 08.08.2011 - 8 UF 111/11
Gewaltschutzverfahren; einstweilige Anordnung; Glaubhaftmachung
- OLG Frankfurt, 20.05.2010 - 5 UF 26/10
Anwendungsbereich des § 1 GewSchG bei Schuldunfähigkeit des Täters
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
bildungsmarkt-sachsen.de
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Familienrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen