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§ 11 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 11 Eignung



(1) 1Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. 2Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. 3Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. 4Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. 5Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) 1Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. 2Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. 3Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,

2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin",

4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin" oder

5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,

erstellt werden soll. 4Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. 5Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) 1Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,

2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,

3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,

4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,

5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,

6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,

7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,

8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder

9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn

a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder

b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.

2Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder

2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) 1Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. 2Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. 3Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. 4Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. 5Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) 1Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. 2Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) 1Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,

2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,

3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und

4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.

2Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) 1Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,

2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und

3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars

enthalten. 2Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. 3Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.





 

Frühere Fassungen von § 11 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.08.2017Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
aktuell vorher 28.12.2016Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920
aktuell vorher 30.06.2012Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FeV Einschränkung und Entziehung der Zulassung (vom 28.12.2016)
... ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend ...
§ 11 FeV Eignung (vom 24.08.2017)
... für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung. (11) Die Teilnahmebescheinigung ...
§ 12 FeV Sehvermögen (vom 18.09.2019)
... oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche ... augenärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die ...
§ 13 FeV Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
... ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten ( § 11 Absatz 2 Satz 3 ) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder ...
§ 14 FeV Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel (vom 30.06.2012)
... oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten ( § 11 Absatz 2 Satz 3 ) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass 1. Abhängigkeit ...
§ 20 FeV Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (vom 28.12.2016)
... Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9. (4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener ...
§ 21 FeV Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (vom 01.06.2022)
... DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6, ...
§ 22 FeV Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle (vom 01.01.2020)
... die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14. (2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber ...
§ 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen (vom 28.12.2016)
... Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.  ...
§ 26 FeV Dienstfahrerlaubnis (vom 19.03.2019)
... Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf auf die Vorlage des Führungszeugnisses nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet werden. Über die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein ...
§ 27 FeV Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis (vom 19.03.2019)
... einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des ...
§ 30 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.04.2021)
... Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des ...
§ 31 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.04.2021)
... Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des ...
§ 46 FeV Entziehung, Beschränkung, Auflagen
... zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. (4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, ... Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. (5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die ...
§ 48 FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 01.06.2022)
... gerecht wird, 3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, 4. nachweist, dass er die Anforderungen an das ... wenn 1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, 2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das ... von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der ...
§ 48a FeV Voraussetzungen (vom 19.03.2019)
... Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. (2) ...
§ 65 FeV Ärztliche Gutachter
... Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifikation ( § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ), die sich aus den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf Verlangen der ...
§ 70 FeV Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (vom 10.12.2020)
... werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den ... In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. (2) Die Anerkennung wird auf ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022)
... sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind. 9. § 11 Absatz 9 , § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche ... für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis ... vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis ...
Anlage 4 FeV (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vom 10.12.2020)
... Migräne, Heuschnupfen, Asthma). 2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11 , 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ... Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten ( § 11 Absatz 2 Satz 3 ), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ... (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten ( § 11 Absatz 3 ) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den ... amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ( § 11 Absatz 4 ). 3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. ...
Anlage 4a FeV (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (vom 01.06.2022)
... und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche ... Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen ( § 11 Absatz 6 ) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei ...
Anlage 5 FeV (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 01.06.2022)
... nach Anlage 4a durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu ... der Klassen C, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung Teil I (Muster ...
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 28.07.2021)
... Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse ( § 11 Absatz 2 ) die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
§ 10 BOStrab Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete (vom 23.12.2016)
... Arzt in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung sein und über eine mindestens einjährige ...

Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
§ 16 TfV Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 (vom 01.01.2024)
... zu führen, oder als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung tätig ist, 2. über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... „vor erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis" ersetzt. 7. § 11 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 5. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)" ersetzt. 2. Dem § 11 Absatz 10 wird folgender Satz 2 angefügt: „Wurde die Beibringung eines ... Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung." 3. § 20 ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014)
... Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (zu § 42 Absatz 2)". 2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 sowie Anlage 15 Nummer 1 Buchstabe g werden jeweils die ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... „Imkerei" ein Komma und das Wort „Jagd" eingefügt. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf auf die Vorlage des Führungszeugnisses nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet werden." bb) Folgender Satz wird angefügt: ...
Artikel 2 7. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend ...

Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... Arzt in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung sein und über eine mindestens einjährige ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... zu führen, oder als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung tätig ist, 2. über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 4 54. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse ( § 11 Absatz 2 )" wie folgt gefasst: „die Pflichten des ... Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse ( § 11 Absatz 2 )". 2. Die Anlage 13 wird wie folgt geändert: ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (zu § 11 Absatz 5)". bb) Die Angabe zu Anlage 14 wird wie folgt gefasst:  ... Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden." 6. In § 11 Absatz 5 wird die Angabe „Anlage 15" durch die Angabe „Anlage 4a" ... werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den ... In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. (2) Die Anerkennung ... Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt: „Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der ... 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an ... muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Umfang der ab dem 24. August 2017 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1." 2a. In § 11 Absatz 10 Nummer 4 werden vor dem Wort „zugestimmt" die Wörter „vor Kursbeginn" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 940; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.04.2018 BGBl. I S. 446
§ 1 3. FeVAusnV (vom 28.09.2017)
... das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre festgesetzt; § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden. (2) Über die Fahrerlaubnis ist eine ...