(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen gelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über:
| 1. | seine Identität und Anschrift, | |
| 2. | wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt, | |
| 3. | die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, | |
| 4. | einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, | |
| 5. | den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, | |
| 6. | gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, | |
| 7. | Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, | |
| 8. | das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3, | |
| 9. | Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, | |
| 10. | die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. |
(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:
| 1. | Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b, | |
| 2. | die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, | |
| 3. | Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, | |
| 4. | die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden. |
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 2 FernAbsG
29 Entscheidungen zu § 2 FernAbsG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 28.11.2001 - 9 U 148/01
Fernabsatzvertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei Warenlieferung; Ausschluß bei ...
- OLG Frankfurt, 17.04.2001 - 6 W 37/01
Fernabsatzvertrag: Pflichtangaben beim Warenverkauf an Privatverbraucher über ...
- OLG Frankfurt, 20.12.2001 - 6 W 213/01
Fax-Spamming
- OLG München, 25.01.2001 - 29 U 4113/00
Dauerhafter Datenträger nach Verbraucherkreditgesetz - Internet-Homepage
- LG Frankfurt/Main, 20.06.2011 - 3 O 422/01
Ordnungsmittelverfahren wegen des Verstoßes gegen eine eV, die es der Schuldnerin ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 14.02.2002 - 3 O 422/01
Fax-Spamming
- LG Frankfurt/Main, 14.02.2002 - 3 O 422/01
- OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 6 U 200/01
Fernabsatzgeschäft via Internet: Notwendige Unterrichtung des Verbrauchers durch ...
- BGH, 06.05.2004 - I ZR 275/01
Sportlernahrung II
- AG Schwäbisch Gmünd, 23.07.2002 - 8 C 130/01
Fernabsatzvertrag: Widerruflichkeit eines Kaufvertragsschlusses bei einer ...
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