Das Fernabsatzgesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 312b ff. BGB.
§ 5
Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot

(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Rechtsprechung zu § 5 FernAbsG

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