(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
Rechtsprechung zu § 6 FernAbsG
2 Entscheidungen zu § 6 FernAbsG in unserer Datenbank:
- AG Schwäbisch Gmünd, 23.07.2002 - 8 C 130/01
Fernabsatzvertrag: Widerruflichkeit eines Kaufvertragsschlusses bei einer ...
- AG Kehl, 19.04.2002 - 4 C 716/01
Fernabsatzgeschäft: Widerrufsrecht des Käufers bei Erwerb anlässlich einer ...
Literatur im Internet zu § 6 FernAbsG
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