Bundesrepublik Deutschland

Fernunterrichtsschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 04.12.2000 (BGBl. I S. 1670)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931) m.W.v. 01.04.2005
[ohne amtliche Überschrift] 1)
§ 1 Anwendungsbereich
1. Abschnitt
§ 2 Rechte und Pflichten der Vertragschließenden
§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers
§ 5 Kündigung
§ 6 Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen
§ 7 Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung
§ 8 Umgehungsverbot
§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
§ 10 Ausschluss abweichender Vereinbarungen
§ 11 (weggefallen)
3. Abschnitt
§ 12 Zulassung von Fernlehrgängen
§ 13 Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge
§ 14 Rücknahme und Widerruf
§ 15 Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge
§ 16 Werbung mit Informationsmaterial
§ 17 Vertreter, Berater
§ 18 Ergänzende Fernlehrgänge
§ 19 Zentralstelle; Zulassungsentscheidung
§ 20 Auskunftspflicht
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
4. Abschnitt
§ 22 (weggefallen)
§ 23 (weggefallen)
§§ 24-25
§ 26 Gerichtsstand
§ 27 Übergangsvorschrift
§ 28 (Inkrafttreten)

Amtliche Anmerkung

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).

Literatur im Internet zum FernUSG

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