Fernunterrichtsschutzgesetz
| [ohne amtliche Überschrift] (§ 1) |
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
| 1. | der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und | |
| 2. | der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. |
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
Rechtsprechung zu § 1 FernUSG
3 Entscheidungen zu § 1 FernUSG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.10.2009 - III ZR 310/08
Vertraglich vereinbarte Überwachung eines Lernerfolgs als Voraussetzung für die ...
- VG Düsseldorf, 23.11.2010 - 19 K 118/10
- AG Köln, 04.11.2004 - 521 OWi 100/03
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Querverweise
Auf § 1 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Besondere Vertriebsformen
- § 312b (Fernabsatzverträge)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 II Nr. 3 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) (zu §§ 1 ff)
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