Fernunterrichtsschutzgesetz

   3. Abschnitt - Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten (§§ 19 - 21)   
§ 12a
Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion

(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

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Literatur im Internet zu § 12a FernUSG

Querverweise

Auf § 12a FernUSG verweisen folgende Vorschriften:
    FernUSG
      Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
        § 18 (Ergänzende Fernlehrgänge)

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