Fernunterrichtsschutzgesetz

   3. Abschnitt - Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten (§§ 19 - 21)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 16
Werbung mit Informationsmaterial

(1) Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Werbung für Fernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu geben. Das Informationsmaterial muss insbesondere einen vollständigen Überblick über die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Angaben, über die Gültigkeitsdauer des Angebots und über das Widerrufsrecht des Teilnehmers (§ 4) enthalten.

(2) Ist ein Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so muss dies in dem Informationsmaterial deutlich gekennzeichnet sein.

(3) Die Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbildenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 darf nicht zur geschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge verwendet werden.

Literatur im Internet zu § 16 FernUSG

Querverweise

Auf § 16 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:
    FernUSG
      Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
        § 12 (Zulassung von Fernlehrgängen)
        § 17 (Vertreter, Berater)
        § 18 (Ergänzende Fernlehrgänge)
        § 21 (Ordnungswidrigkeiten)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 16 FernUSG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht