Fernunterrichtsschutzgesetz

   3. Abschnitt - Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten (§§ 19 - 21)   

§ 17
Vertreter, Berater

(1) Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese

1. vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
2. nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.

Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.

(2) Verstoßen der Veranstalter oder sein Beauftragter gegen Absatz 1, beginnt die Widerrufsfrist nicht nach § 4 Abs. 1 zu laufen.

Literatur im Internet zu § 17 FernUSG

Querverweise

Auf § 17 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:
    FernUSG
      Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
        § 18 (Ergänzende Fernlehrgänge)
        § 21 (Ordnungswidrigkeiten)
     
      Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften
        § 27 (Übergangsvorschrift)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht