Fernunterrichtsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Fernunterrichtsvertrag (§§ 2 - 11) |
(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge gilt § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die Vertragsparteien den Fernunterrichtsvertrag vollständig erfüllt haben, spätestens jedoch mit Ablauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Lieferung.
(3) Abweichend von § 346 Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung der Sachen oder der Erteilung des Unterrichts bis zur Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten.
Rechtsprechung zu § 4 FernUSG
1 Entscheidungen zu § 4 FernUSG in unserer Datenbank:
Literatur im Internet zu § 4 FernUSG
Querverweise
- FernUSG
- Fernunterrichtsvertrag
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