Im Sinne dieses Gesetzes sind
| 1. | Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe; | |
| 2. | Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren; | |
| 3. | Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt; | |
| 4. | Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden; | |
| 5. | Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien; | |
| 6. | Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt; | |
| 7. | Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt. |
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