§ 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;
2. Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;
3. Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;
4. Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
5. Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;
6. Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;
7. Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.

Literatur im Internet zu § 1 FleischG

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