§ 2
Klassifizierung

Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorgeschrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur von

1. der zuständigen Behörde oder
2. einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durch nach § 4 zugelassene und von ihm beschäftigte Klassifizierer

vorgenommen werden.

Literatur im Internet zu § 2 FleischG

Querverweise

Auf § 2 FleischG verweisen folgende Vorschriften:
    FleischG
      § 9 (Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern)
      § 16 (Bußgeldvorschriften)
      § 18 (Übergangsbestimmungen)

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