§ 2
Klassifizierung

Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorgeschrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur von

1. der zuständigen Behörde oder
2. einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durch nach § 4 zugelassene und von ihm beschäftigte Klassifizierer

vorgenommen werden.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 2 FleischG

Querverweise

Auf § 2 FleischG verweisen folgende Vorschriften:
    FleischG
      § 9 (Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern)
      § 16 (Bußgeldvorschriften)
      § 18 (Übergangsbestimmungen)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht