§ 8
Mitteilungspflichten

(1) Das Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet, zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes der Bundesanstalt sowie den für die Zulassung und Überwachung der Tätigkeit der Klassifizierer zuständigen Landesbehörden vor Aufnahme seiner Tätigkeit Namen und Anschriften der bei ihm beschäftigten Klassifizierer sowie die vorgesehenen Einsatzorte der Klassifizierer mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Beabsichtigt ein Klassifizierungsunternehmen, seine Tätigkeit einzustellen oder beantragt es die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so teilt es dies zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes

1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende seiner Tätigkeit oder
2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

den in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden mit.

(3) Beendet ein Klassifizierer seine Tätigkeit, so teilt er dies zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes der für seine Zulassung zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die Tätigkeit als Klassifizierer gilt als beendet, wenn er die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht mehr ausgeübt hat.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 und das Verfahren zu regeln.

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Literatur im Internet zu § 8 FleischG

Querverweise

Auf § 8 FleischG verweisen folgende Vorschriften:
    FleischG
      § 13 (Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen)
      § 16 (Bußgeldvorschriften)
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