(1) Zur Förderung der Marktübersicht können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den zuständigen Behörden
| 1. | die Preise und Gewichte für Schlachtkörper festgestellt und | |
| 2. | die festgestellten Preise als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht |
werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
| 1. | die Preis- und Gewichtsfeststellung für Schlachtkörper und | |
| 2. | die Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit einer Schlachtnummer zur Sicherung der Nämlichkeit |
zu erlassen.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 können die näheren Voraussetzungen über das Verfahren der Preismeldung sowie ihren Inhalt und ihre Bekanntgabe festgelegt werden, insbesondere
| 1. | dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben der zuständigen Behörde Meldungen zu erstatten haben über | ||
| a) | die angelieferten und abgegebenen Mengen und die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art und Kategorie, | ||
| b) | das Ergebnis der Klassifizierungen und das Gewicht der einzelnen Schlachtkörper sowie | ||
| c) | andere Beurteilungsmerkmale, soweit der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Merkmale berechnet wird, | ||
| 2. | dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben, deren Meldungen unter Berücksichtigung der von ihnen umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr befreit werden können, | ||
| 3. | dass Preise auf Grund der Meldungen nach Nummer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht werden, | ||
| 4. | dass das Schlachtgewicht nur von den in § 2 genannten Einrichtungen festgestellt werden darf sowie | ||
| 5. | Vorgaben zur | ||
| a) | Errechnung der zu meldenden und der zu veröffentlichenden Preise und zu den Meldungen, insbesondere zu Form, Inhalt und Zeitpunkt sowie den Zeitraum, für den die Meldungen zu erstatten sind, | ||
| b) | Ermittlung des Schlachtgewichts und der Schnittführung, | ||
| c) | Dauer der Aufbewahrung der Preismelde- und der Wiegeunterlagen sowie zum Inhalt der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleitenden Aufstellungen. | ||
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