Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2016 aufgehoben

§ 4 - Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)

§ 4 Planerarbeitung



(1) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Der Regulierungsbehörde können jederzeit Anregungen zur Aufstellung oder Änderung eines Frequenznutzungsteilplanes unterbreitet werden; ein Anspruch auf Einleitung eines Planungsverfahrens besteht nicht.

(2) Die Regulierungsbehörde erarbeitet den ersten Entwurf des jeweiligen Teilplanes. Bei der Erarbeitung wird der bei der Regulierungsbehörde gebildete Beirat angehört. Anschließend veröffentlicht die Regulierungsbehörde eine Mitteilung über die Fertigstellung des Planentwurfs in ihrem Amtsblatt und im Bundesanzeiger. Die nach § 5 Abs. 1 zu Beteiligenden sollen über die Fertigstellung des Planentwurfs benachrichtigt werden. Der Entwurf des jeweiligen Teilplanes kann nach der Bekanntgabe bei der Regulierungsbehörde abgefordert werden; darauf wird bei der Veröffentlichung nach Satz 3 hingewiesen. Der Entwurf soll eine kurze Begründung beinhalten.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 FreqNPAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FreqNPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreqNPAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FreqNPAV Beteiligung der interessierten Kreise
... der Einsicht werden öffentlich mitgeteilt. Für die Veröffentlichungen gilt § 4 Abs. 2 Satz 3. (2) Die Regulierungsbehörde prüft die fristgemäß ... Planentwurfs veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Die Veröffentlichungen nach den Sätzen 3 und 4 sollen ...
§ 8 FreqNPAV Entscheidung über die Frequenznutzungsteilpläne und deren Veröffentlichung
... Mitteilung über die abschließende Fertigstellung des Planes veröffentlicht. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die nach § 5 Abs. 1 Beteiligten sollen von der ...
§ 9 FreqNPAV Planänderung (vom 08.11.2006)
... §§ 4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznutzungsteilplänen entsprechend. Werden ... nicht berührt, so kann von der Durchführung der Verfahren nach den §§ 4 bis 7 abgesehen werden. Den von der Änderung betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen und ...
§ 10 FreqNPAV Übergangsklausel
... bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, sind die §§ 4 und 6 nur anzuwenden, wenn eine wesentliche Änderung der bisher zulässigen Nutzung ...