Grundbuchordnung

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c)   
§ 10

(1) Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. Eine Urkunde nach Satz 1 darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist.

(3) (aufgehoben)

(4) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 10 GBO

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Literatur im Internet zu § 10 GBO

Querverweise

Auf § 10 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Grundbuchverfügung (GBV)
      Die Grundakten
     
      Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
        § 96 (Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte)

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