Grundbuchordnung
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) 1Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. 2Eine Urkunde nach Satz 1 darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 | |
15.06.1995 | Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994) | 06.06.1995 |
Rechtsprechung zu § 10 GBO
35 Entscheidungen zu § 10 GBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
Informationsbegehren; Regelungsbereiche von § 12 Abs 1 S. 2 Alt. 1 GBO einerseits ...
- VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
- OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17
Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
- OLG München, 28.02.2019 - 34 Wx 325/18
Beschwerde gegen einen zurückgewiesenen Antrag auf rechtsändernde Eintragung
- OLG Zweibrücken, 10.01.2022 - 3 W 108/21
Erfordernis einer Unterschrift bei Grundschuldbrief
- LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20
Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers
Zum selben Verfahren:
- KG, 13.02.2017 - 1 W 97/16
Grundbuchverfahren: Anspruch auf Rückgabe eingereichter Urkunden nach Rücknahme ...
- OLG Brandenburg, 06.10.2016 - 5 W 97/16
Berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht: Anforderungen an die Darlegung ...
- OLG München, 28.02.2019 - 34 Wx 324/18
Entziehung der Bewilligungs-, Antrags- und Beschwerdebefugnis im ...
Querverweise
Auf § 10 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 148
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
- § 96 (Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte)