Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. Eine Urkunde nach Satz 1 darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist.
(3) (aufgehoben)
(4) (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 10 GBO
7 Entscheidungen zu § 10 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11
Immobilien - Darf die Presse Einsicht in das Grundbuch nehmen?
- OLG München, 24.02.2010 - 34 Wx 1/10
Grundbuchrecht - Ohne Berichtigungsantrag kein Annahmeanspruch bzgl. Unterlagen
- OLG Dresden, 03.12.2009 - 3 W 1228/09
Immobilienmakler - Einsicht in die Grundakten
- LG Aachen, 27.05.2003 - 3 T 42/03
Keine Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- BGH, 04.12.2008 - III ZR 51/08
Immobilien - Notarpflichten bei Verkauf einer Eigentumswohnung
- BayObLG, 31.10.2002 - 2Z BR 70/02
Gesellschaftsrecht - Grundbuchfähigkeit einer GbR
- BGH, 26.05.1982 - V ZB 17/80
Auswirkung der Rücknahme eines Eintragungsantrags auf Löschungsbewilligung
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