Grundbuchordnung

   5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115)   
   III. Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 - 115)   

§ 108

(1) Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist stellt das Grundbuchamt durch Beschluß die neue Rangordnung fest, sofern nicht Anlaß besteht, einen neuen Vorschlag zu machen. Es entscheidet hierbei zugleich über die nicht erledigten Widersprüche; insoweit ist die Entscheidung mit Gründen zu versehen.

(2) Ist über einen Widerspruch entschieden, so ist der Beschluß allen Beteiligten zuzustellen.

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Literatur im Internet zu § 108 GBO

Querverweise

Auf § 108 GBO verweisen folgende Vorschriften:
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