Grundbuchordnung

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c)   
§ 11

Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil derjenige, der sie bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

Rechtsprechung zu § 11 GBO

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