Grundbuchordnung

   6. Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125)   
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Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis zu ersuchen.

Literatur im Internet zu § 117 GBO

Querverweise

Auf § 117 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Anlegung von Grundbuchblättern

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