Grundbuchordnung

   6. Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125)   
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Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.

Literatur im Internet zu § 118 GBO

Querverweise

Auf § 118 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Anlegung von Grundbuchblättern

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