Grundbuchordnung

   6. Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125)   
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§ 119

Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§ 120 und 121 erlassen.

Rechtsprechung zu § 119 GBO

9 Entscheidungen zu § 119 GBO in unserer Datenbank:

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