Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
| 1. | über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können; | |
| 2. | bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist. |
Rechtsprechung zu § 12 GBO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 12 GBO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 12 GBO bei ibr-online
- BVerfG, Zugang der Presse zum Grundbuch, 28.8.00 (NJW 2001, 503)
Art. 5 I 2 GG, § 12 GBO, Einsichtsrecht darf nicht von Anhörung des Eigentümers abhängig gemacht werden
Literatur im Internet zu § 12 GBO
Querverweise
Auf § 12 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Grundbucheinsicht und -abschriften
- § 46
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 1 III (Grundsatz)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 74 (Grundbucheinsicht)
Rechtsberatung
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