Grundbuchordnung

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c)   

§ 12

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

Rechtsprechung zu § 12 GBO

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Literatur im Internet zu § 12 GBO

Querverweise

Auf § 12 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO  
      Das maschinell geführte Grundbuch
     
      Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
        § 139 (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)
    Grundbuchverfügung (GBV)
      Grundbucheinsicht und -abschriften
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus
          § 79 (Einsicht)
        Automatisierter Abruf von Daten
          § 80 (Abruf von Daten)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 GBO:
    GBO
      Das maschinell geführte Grundbuch
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Grundbuchsachen
            § 74 (Grundbucheinsicht)
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