Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
| 1. | über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können; | |
| 2. | bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist. |
Rechtsprechung zu § 12 GBO
88 Entscheidungen zu § 12 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 03.04.2013 - 4 W 31/13
Grundbucheinsicht des Rechtsanwalts aus eigenem Recht
- BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11
Immobilien - Darf die Presse Einsicht in das Grundbuch nehmen?
- BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91
Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 12.06.1991 - 3 Wx 195/91
Einsichtnahme in das Grundbuch durch einen Journalisten
- OLG Düsseldorf, 12.06.1991 - 3 Wx 195/91
- OLG Celle, 03.03.2011 - Not 26/10
Notarrecht - Grundbucheinsicht für den Makler
- OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 21/12
Zwangsvollstreckung - § 42 ZVG lässt Recht auf Grundbucheinsicht unberührt!
- OLG Dresden, 03.12.2009 - 3 W 1228/09
Immobilienmakler - Einsicht in die Grundakten
- OLG Köln, 19.11.2009 - 2 Wx 95/09
Begriff des berechtigten Interesses i.S. von § 12 Abs. 1 S. 1 GBO
- OLG München, 22.06.2011 - 34 Wx 253/11
Grundbuchverfahren: Voraussetzungen des Rechts zur Einsicht in das Grundbuch
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Literatur im Internet zu § 12 GBO
- § 12 GBO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Berechtigtes Interesse
Grundbucheinsicht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- GBO
- Das maschinell geführte Grundbuch
- § 133
- Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
- § 139 (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Grundbucheinsicht und -abschriften
- § 46
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 1 III (Grundsatz)
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Grundbucheinsicht und -abschriften
- §§ 43 ff (zu § 12 III)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 74 (Grundbucheinsicht)