Grundbuchordnung

   6. Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125)   
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Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

1. der ermittelte Eigentümer;
2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.

Literatur im Internet zu § 123 GBO

Querverweise

Auf § 123 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Anlegung von Grundbuchblättern
Redaktionelle Querverweise zu § 123 GBO:

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