Grundbuchordnung

   6. Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125)   
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Textdarstellung

  

§ 123

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

1. der ermittelte Eigentümer;
2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.

Rechtsprechung zu § 123 GBO

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