Grundbuchordnung
| 6. Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125) |
Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Literatur im Internet zu § 125 GBO
Querverweise
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