Grundbuchordnung

   6. Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125)   
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Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Literatur im Internet zu § 125 GBO

Querverweise

Auf § 125 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Anlegung von Grundbuchblättern

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