Grundbuchordnung

   7. Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 126 - 134a)   

§ 127

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung, zu deren Erlaß auch die Landesjustizverwaltungen ermächtigt werden können, bestimmen, daß das Grundbuchamt

1. Änderungen der Nummer, unter der das Grundstück im Liegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene Angaben über die tatsächliche Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster maschinell in das Grundbuch und in Verzeichnisse nach § 126 Abs. 2 einspeichern darf;
2. der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Grundbuchstelle sowie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung maschinell übermittelt.

(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrechtlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht oder einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung zu machen, besteht diese Verpflichtung bezüglich der nach Maßgabe des Absatzes 1 aus dem Liegenschaftskataster in das Grundbuch übernommenen Angaben nicht.

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Literatur im Internet zu § 127 GBO

Querverweise

Auf § 127 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Das maschinell geführte Grundbuch
    Grundbuchverfügung (GBV)
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch
          § 74 (Veranlassung der Eintragung)
        Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen und Versorgungsunternehmen
          § 86 (Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen)
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