Grundbuchordnung

   7. Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 126 - 134)   
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(1) Das maschinell geführte Grundbuch tritt für ein Grundbuchblatt an die Stelle des bisherigen Grundbuchs, sobald es freigegeben worden ist. Die Freigabe soll erfolgen, sobald die Eintragungen dieses Grundbuchblatts in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden sind.

(2) Der Schließungsvermerk im bisherigen Grundbuch ist lediglich von einer der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur Unterschrift zuständigen Personen zu unterschreiben.

Literatur im Internet zu § 128 GBO

Querverweise

Auf § 128 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Übergangs- und Schlußbestimmungen

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