Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
Rechtsprechung zu § 13 GBO
274 Entscheidungen zu § 13 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 26.01.2012 - 8 W 29/12
Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Grundbuchberichtigung
- KG, 08.04.2003 - 1 W 401/02
Grundbucheintragung: Beschwerdeberechtigung des aus einer Auflassungsvormerkung ...
- BGH, 01.02.2001 - V ZB 49/00
Bauvertrag - Bauhandwerkerhypothek: Frist zur Arrestvollziehung
- BGH, 11.07.1996 - IX ZR 81/94
Anfechtung von Rechten gegenüber den Erben; Erteilung einer Sterbeurkunde zum ...
- OLG Frankfurt, 04.07.2006 - 20 W 269/06
Immobilien - Berichtigende Löschung eines Grundpfandrechts
- BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur ...
- OLG Düsseldorf, 11.12.1996 - 3 Wx 512/96
Begriff der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; Wahrung der ...
- OLG Jena, 26.11.2002 - 6 W 541/02
Immobilien - Rechtsfolgen eines Aufgebotsverfahrens nach § 927 BGB
- OLG Frankfurt, 05.08.2003 - 20 W 106/03
Grundbuchverfahren: Gebühren bei Löschung einer nur noch auf einem ...
- OLG Jena, 29.11.2000 - 6 W 543/00
Antrag; Eintragungsbewilligung
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Querverweise
- GBO
- Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
- § 136 (Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 878 (Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 140 II (Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung)
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