Grundbuchordnung

   7. Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 126 - 134)   
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Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt genommen werden, das dieses Grundbuch führt. Das einsichtgewährende Grundbuchamt entscheidet über die Zulässigkeit der Einsicht.

Literatur im Internet zu § 132 GBO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 132 GBO:
    GBO
      Allgemeine Vorschriften

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