Grundbuchordnung
7. Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 126 - 134a) |
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
1. | der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht überschreitet und | |
2. | die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann. |
(2) 1Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. 2Die Genehmigung darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. 3Sie setzt voraus, daß
4Satz 3 Nummer 1 gilt nicht für die Erteilung der Genehmigung für Notare.
(3) 1Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. 2Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. 3Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt werden. 4In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu erklären.
(4) 1Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. 2Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. 3Die maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau- und Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen versichert.
(5) Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben, soweit nicht die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gefährden würde; dieses Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden.
(6) 1Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden sie erteilt haben. 2Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im übrigen Bundesgebiet. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben sind. 4Anstelle der Genehmigungen können auch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. 5Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.12.2022 | Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II | 19.12.2022 | |
06.12.2019 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze | 30.11.2019 | |
26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
01.03.2016 | Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen | 03.12.2015 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
Rechtsprechung zu § 133 GBO
36 Entscheidungen zu § 133 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.06.2017 - IV AR (VZ) 3/16
Widerruf der Zulassung eines Notars zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 13.06.2016 - 15 VA 4/15
Automatisiertes Abrufverfahren; Zulassung; Zulassungsvoraussetzungen
- OLG Hamm, 13.06.2016 - 15 VA 4/15
- OLG Hamm, 19.09.2017 - 15 VA 3/17
Widerruf der Teilnahme eines Rechtsanwalts am automatisierten Grundbuchverfahren
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus ...
- BayObLG, 01.12.2021 - 102 VA 116/21
Zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am eingeschränkten ...
- OLG Bremen, 31.05.2019 - 1 VA 1/19
Widerruf der Berechtigung eines Notars zur Teilnahme am automatisierten ...
- OLG Hamm, 18.08.2021 - 15 VA 10/20
1. Zur Abmahnung als milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung des ...
- BayObLG, 01.12.2021 - 101 VA 109/21
Zum Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten ...
- OLG Hamm, 11.04.2017 - 15 VA 18/16
Abmahnung eines Notars wegen einer unzulässigen Weitergabe von Grundbuchdaten
- OLG Hamm, 23.01.2018 - 15 VA 18/17
Voraussetzungen der Teilnahme am uneingeschränkten Grundbuchabbuchverfahren
Querverweise
Auf § 133 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12a
- Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
- § 139 (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)
Redaktionelle Querverweise zu § 133 GBO:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 54 (Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages) (zu § 133 VII 3)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 54 (Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags) (zu § 133 VII 3)