Grundbuchordnung
7. Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 126 - 134a) |
(1) 1Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. 2Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.
(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.
(3) 1Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. 2Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.
(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn
1. | die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder | |
2. | der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird. |
(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. 2Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2013 | Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare | 26.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 133a GBO
8 Entscheidungen zu § 133a GBO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
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- BGH, 21.06.2017 - IV AR (VZ) 3/16
Widerruf der Zulassung eines Notars zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 13.06.2016 - 15 VA 4/15
Automatisiertes Abrufverfahren; Zulassung; Zulassungsvoraussetzungen
- OLG Hamm, 13.06.2016 - 15 VA 4/15
- OLG Hamm, 11.04.2017 - 15 VA 18/16
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- KG, 18.06.2019 - 1 W 140/19
Grundbuchsache: Grundbucheinsichtsrecht eines einzelnen Abgeordneten eines ...
- BayObLG, 01.12.2021 - 102 VA 116/21
Zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am eingeschränkten ...
- OLG Zweibrücken, 16.09.2016 - 6 VA 2/16
Automatisiertes Grundbuchabrufverfahren: Widerruf der Genehmigung der Teilnahme ...
- OLG Hamm, 19.09.2017 - 15 VA 3/17
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