Grundbuchordnung
8. Abschnitt - Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte (§§ 135 - 141) |
(1) 1Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
3Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 begründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegen.
(2) 1Die Grundakten können elektronisch geführt werden. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Grundakten elektronisch geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter oder auf Teile des bei einem Grundbuchamt geführten Grundaktenbestands beschränkt werden.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) 1Für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Grundakten gilt § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. 2Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
ermächtigungen § 136Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt § 137Form elektronischer Dokumente § 138Übertragung von Dokumenten § 139Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf § 140Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen § 141Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Rechtsprechung zu § 135 GBO
9 Entscheidungen zu § 135 GBO in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf § 135 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 148