Grundbuchordnung

   8. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 135 - 144)   
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Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.

Literatur im Internet zu § 138 GBO

Querverweise

Auf § 138 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Übergangs- und Schlußbestimmungen

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